
Außergerichtlicher Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes. Er ist in den Paragrafen 68 bis 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Bevor ein Betroffener gegen einen ihn belastenden B...
Gefunden auf
https://www.anwalt24.de/lexikon
Keine exakte Übereinkunft gefunden.